Erteilung von amtlichen Anschriften
Gemäß den §§ 126 Abs. 3, 200 Abs. 2 des Baugesetzbuches und auf Grund der Stadt Jena durch § 5 Abs. 1 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes übertragenen Befugnis wird durch die untere Straßenbaubehörde dem Grund- bzw. Hauseigentümer oder Bauherren auf dessen Antrag hin eine amtliche Anschrift erteilt.
Ihre Ansprechpartner
Bereich | Name | Durchwahl | |
Widmung, Straßennamen, Vergabe von Anschriften | 4989-162 | tiefbau-stadtraum@jena.de |
Durch die Erteilung der amtlichen Anschrift ist sichergestellt, dass eine Anmeldung von Personen im Bürgeramt und deren Registratur erfolgen kann. Ebenso erhalten auch andere Ämter der Stadtverwaltung oder Institutionen davon automatisch Kenntnis, so dass dem sich anmeldenden Bürger viele Wege und Unbequemlichkeiten erspart bleiben.
Die Erteilung einer Anschrift ist mit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 bis 100,00 Euro je nach Verwaltungsaufwand verbunden.
Analog wird verfahren bei erforderlichen Adressenänderungen oder Löschungen. Geschieht
dies von Amts wegen, sind diese Bescheide gebührenfrei.
Unterlagen
-
Schriftlicher Antrag ('Formulare zum Thema')
-
Lageplan
-
Grundstücksidentifikation
Für die Beantragung ist die Angabe der Grundstücksidentifikation (Gemarkung, Flur und
Flurstücksnummer) erforderlich und/oder die Beifügung eines Katasterplanauszuges.