Winterdienst
Grundlage für Winterdienstleistungen ist das Thüringer Straßengesetz § 49 sowie die Straßenreinigungssatzung der Stadt Jena. Der Winterdienst wird im Auftrag der Stadt Jena, entsprechend vorgegebenen Straßenverzeichnisses durch Mitarbeiter des KSJ durchgeführt.
Das Wichtigste in Kürze
• Verpflichtete: gemäß § 3 Straßenreinigungssatzung
• Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken sind in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
• Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
• Straßen mit einseitigem Gehweg:
→ in Jahren mit gerader Endziffer (z. B. 2022) sind die Eigentümer/ Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.
→ in Jahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2023) sind die Eigentümer/ Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.
• Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
• Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
• Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
Die Verpflichtungen gelten werktags für die Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8:00 - 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
• mehr zu Schneeräumen, Beseitigung von Schnee- und Eisglätte: unter 'Downloads' → Straßenreinigungssatzung § 10 und 11