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Winterdienst
Der Winterdienst wird im Auftrag der Stadt Jena, entsprechend vorgegebenen Straßenverzeichnisses durch Mitarbeiter des KSJ durchgeführt. Grundlage für Winterdienstleistungen ist das Thüringer Straßengesetz § 49 sowie die Straßenreinigungssatzung der Stadt Jena.
Winterdienstplan
Der Winterdienstplan wird jährlich für den:
- Fahrbahnwinterdienst und
- Winterdienst auf verkehrswichtigen Gehbahnen, Treppen, Plätzen und Brücken überarbeitet.
Derzeit sind 60 Mitarbeiter im 3-Schicht-System mit Räum- und Streuaufgaben betraut. Damit Sie auch bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sind, räumen unsere Mitarbeiter die Fahrbahnen frei und streuen bei Bedarf mit Feuchtsalz (FS30). Feuchtsalz ist ein Gemisch aus 70% Salz und 30% Sole. Durch den gezielten Einsatz leisten wir mit dieser modernen Streutechnik einen großen Beitrag zum Umweltschutz.
Zuerst werden die Hauptverkehrsstraßen und die Strecken des öffentlichen Nahverkehrs durch den städtischen Winterdienst von Eis und Schnee befreit, danach die Nebenstraßen entsprechend der Dringlichkeitsstufen 2 und 3 (Dringlichkeitsstufen: unter 'Downloads' → 'Winterdienst auf Gehwegen/Straßen').
Das Wichtigste in Kürze
- Verpflichtete: gemäß § 3 Straßenreinigungssatzung
- Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken sind in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
- Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche: sind Gehwege nicht vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
- Straßen mit einseitigem Gehweg
- in Jahren mit gerader Endziffer (z. B. 2022) sind die Eigentümer/ Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.
- in Jahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2023) sind die Eigentümer/ Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.
- Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang ist für jedes Hausgrundstück in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
- Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
- Abflussrinnen bei Tauwetter von Schnee freihalten
- mehr zu Schneeräumen, Beseitigung von Schnee- und Eisglätte: unter 'Link' → Straßenreinigungssatzung § 10 und 11
Häufige Fragen
Anliegende Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach § 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte müssen die Gehwege räumen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch der Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer (2024, 2026, ...) sind die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer (2023, 2025, ...) der Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Liegen an einem Gehweg nur Grundstücke mit gerader oder nur mit ungerader Hausnummer an, so richtet sich die Reinigungspflicht nach der Höhe der Hausnummern in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Hausnummer. Der Reinigungspflichtige mit der niedrigeren Hausnummer ist in der ungeraden Kalenderwoche (KW) zur Reinigung verpflichtet, der mit der höheren Hausnummer in der geraden Kalenderwoche KW).
Beispiel: HNr. 3 = in ungerader KW und HNr. 7 = in gerader KW
Bei Schneefall sind die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor den jeweiligen Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht
vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Soweit die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes (z. B. Vorgärten, Grünflächen vor Gebäuden usw.) nicht zugemutet werden kann, darf dieser auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Verpflichtungen zum Winterdienst gelten werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 bis 20 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
Winterdienst
07749 Jena
Deutschland
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